Wer den Semesterbeitrag zu spät zahlt, den bestraft die Exmatrikulation – und die Gerichtskostenrechnung.
Gespeichert von Sibylle Schwarz am
Wer in der Juristerei tätig ist, trifft hin und wieder auf einen Herrn oder auf eine Dame, der/die es mit der Einhaltung einer gesetzten Frist nicht so ernst nimmt. Manch Studierender hatte schon schlicht vergessen, den Semesterbeitrag für das Folgesemester rechtzeitig zu zahlen. Die Zahlung erfolgte dann auf eine „freundliche“ Erinnerung hin und das Studium ging weiter.
Ein Fall wie im Folgenden ereignet sich erfreulicherweise selten:
Ein Studierender wendet sich gegen den Exmatrikulationsbescheid seiner Hochschule und begehrt Wiedereinsetzung in die Semesterrückmeldefrist.
Die beklagte Hochschule hatte ihn zum Semesterende des Wintersemesters 2015/2016 exmatrikuliert, weil er seinen Semesterbeitrag für das Folgesemester Sommer 2016, ungefähr 309 Euro, nicht innerhalb der geltenden Rückmeldefrist gezahlt hatte.
Mit Exmatrikulationsbescheid wurde ihm erneut eine Monatsfrist ab Zugang des Exmatrikulationsbescheids eingeräumt, innerhalb derer er den Betrag noch als „rechtzeitig“ hätte zahlen können, der Zahlungseingang wäre auch als Widerspruch angesehen worden. Daneben wurde er ordnungsgemäß auf die (generelle) Möglichkeit einer Widerspruchserhebung hingewiesen.
Die dann doch noch vorgenommene Zahlung durch den Studierenden traf aber erst nach Ablauf der Monatsfrist bei der Hochschule (Landeshochschulkasse) ein. Einen ausdrücklichen Widerspruch gegen den Exmatrikulationsbescheid hat der Studierende nicht erhoben.
Seit Wintersemester 2008/2009 war er bei der beklagten Hochschule eingeschrieben, zuletzt in einem Master-Studiengang. Viele Semester schon hatte der Studierende (vermutlich pünktlich) seinen Semesterbeitrag bezahlt. Umso verwunderlicher, dass ihm die Folge einer nicht rechtzeitigen Zahlung des Semesterbeitrags nicht geläufig war. Noch verwunderlicher, dass er nach Zugang des Exmatrikulationsbescheids gewissermaßen nichts tat – weder sofortige Zahlung noch Widerspruchserhebung binnen Monatsfrist.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat in voller Kammerbesetzung nach mündlicher Verhandlung am 12. Juli 2017 in seinem Urteil die Klage abgewiesen.
[…] Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2016 ist bestandskräftig, weil der Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO weder schriftlich noch zur Niederschrift Widerspruch erhoben noch gleichsam als Surrogat hierzu (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Mai 2016 – 2 B 10476/16.OVG –, S. 4 BA) den Semesterbeitrag zuzüglich Säumnisgebühr entrichtet hat und ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist zu gewähren ist. […]
[…] Soweit er zur Begründung seines Wiedereinsetzungsbegehrens erneut darauf verweist, dass er infolge einer verspäteten Überweisung einer Aufwandsentschädigung durch das DRK M.-B. schuldlos gehindert gewesen sei, den Semesterbeitrag zuzüglich Säumnisgebühr vor dem 8. März 2016 zu zahlen, vermag er hiermit ein unverschuldetes Versäumen der Widerspruchfrist nicht darzutun. […]
[…] Der Kläger übersieht hierbei, dass es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung des Semesterbeitrags um eine Obliegenheit des Studierenden handelt und es allein dessen Sache ist, dafür Sorge zu tragen, dass der Semesterbeitrag – dessen Entrichtung Voraussetzung für die Rückmeldung/Einschreibung ist – rechtzeitig auf dem Konto der Beklagten eingeht. Dies hat zur Folge, dass im Falle einer verspäteten Zahlung die daraus resultierenden Rechtsfolgen – hier die Bestandskraft des Exmatrikulationsbescheids – in die Risikosphäre des Studierenden fallen, ohne dass es rechtlich auf die Gründe für die verspätete Zahlung im Einzelnen ankommt. […]
Spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Exmatrikulationsbescheids hätte der Studierende handeln müssen – Zahlung des Semesterbeitrags und/oder Widerspruchserhebung binnen Widerspruchsfrist. Der Studierende hat angegeben, da ihm ein entsprechender Geldbetrag nicht zur Verfügung gestanden hatte, hatte er den Semesterbeitrag nicht pünktlich zahlen können. Der Studierende hat sein Versäumnis erkannt und sich in sein Schicksal ergeben?
Mitnichten. Der Studierende hat danach richtig aufgedreht:
[…] Ein auf vorläufige Einschreibung zum Sommersemester 2016 gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom erkennenden Gericht durch Beschluss vom 10. Mai 2016 im Verfahren 3 L 501/16.MZ,
ein auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gerichteter Antrag vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 27. Mai 2016 (2 B 10476/16.OVG) abgelehnt.
Weitere, auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gleichen Inhalts gerichtete Anträge wurden durch unanfechtbare Beschlüsse der Kammer vom 6. Juni 2016 (3 L 576/16.MZ) und vom 29. Juni 2016 (3 L 623/16.MZ) abgelehnt. […]
Das erkennende Gericht hat im Hauptsacheverfahren den Streitwert auf 5.000 € festgesetzt. Nur für dieses eine Verfahren hätte der Studierende nun Kosten von insgesamt ca 1.363 (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 3 Gerichtskosten) zu zahlen, wenn er anwaltlich vertreten war. Hat sich der Studierende bei seinem Streit um die zu spät gezahlten 309 Euro Semesterbeitrag selbst vertreten, treffen ihn nur 438 Euro Gerichtskosten.
Die Streitwerte der anderen Verfahren und die aufgrund dessen berechneten Kosten lassen wir einmal unberücksichtigt.
Frist ist Frist. Die Nichteinhaltung der Frist kann gnadenlose Folgen haben - und auch teure.