Der Anfang der Ehezeit bei einer upgegradeten Lebenspartnerschaft
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
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Wie bereits hier berichtet, haben die bisherigen Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gemäß § 20a LebPartG die Möglichkeit ihre Partnerschaft vor dem Standesbeamten zu einer Ehe upzugraden.
Was aber ist bei einer späteren Scheidung der Anfang der Ehezeit für den Versorgungs- und den Zugewinnausgleich?
Der Gesetzgeber schweigt.
Nach Sinn und Zweck wird man wohl auf den Beginn der Lebenspartnerschaft abstellen müssen. Man darf gespannt sein, wie die Gerichte dereinst entscheiden.