(K)ein Kopftuch in Luckenwalde
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ein muslimisches Ehepaar aus Syrien lässt sich scheiden.
Das zuständige Amtsgericht Luckenwalde ordnet für den Scheidungstermin das persönliche Erscheinen der Beteiligten an (§ 128 I FamFG).
Das Gericht schreibt der Anwältin der Frau zusätzlich das Folgende:
Es wird darauf hingewiesen und zugleich um Beachtung gebeten aus gegebenem Anlass, dass religiös motivierte Bekundungen wie Kopftuch usw. im Gerichtssaal/während der Verhandlung nicht erlaubt werden. Es muss daher mit entsprechenden Anordnungen gerechnet werden und bei Nichtbeachtung mit entsprechenden Ordnungsmaßnahmen. Insoweit vor diesem Hintergrund steht es den Beteiligten frei, insbesondere der anwaltlich vertretenen Antragstellerin, auf ihre Teilnahme und Anhörung zu verzichten und hiermit die Bevollmächtigte zu beauftragen.
(Quelle: lto.de)
Abgesehen von dem holprigen Deutsch:
Wie vereinbart sich diese Anordnung mit dem zugleich angeordneten persönlichen Erscheinen?
Ist die Ordnung der Sitzung nicht mehr aufrechterhalten (§ 176 GVG), wenn eine Beteiligte anlässlich ihrer eigenen Scheidung ein Kopftuch trägt?
Der Termin ist aufgehoben worden. Ob zu einem Folgetermin die gleiche Anordnung ergeht, bleibt abzuwarten.