Private Krankenversicherung: Selbst getragene Krankenbehandlungskosten steuerlich nicht absetzbar
Gespeichert von Prof. Dr. Claus Koss am
Ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger hatte in einem Jahr seine Krankheitskosten selbst getragen, um von einer Beitragserstattung zu profitieren.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil v. 19.4.2017 - 11 K 11327/16) sah in dieser Zahlung der Arztkosten aber keine außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 EStG, da es an einer Zwangsläufigkeit fehle. Der Steuerpflichtige hätte ja auf eine Erstattung freiwillig verzichtet. Auch stelle die die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie es § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG verlangt, einen Beitrag zu einer Krankenversicherung dar. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Finanzgericht Revision zum BFH zugelassen.
Bis höchste deutsche Finanzgericht entscheidet, heißt es für privat Krankenversicherte rechnen, rechnen, rechnen:
Auf der einen Seite die Beitragsersparnis (Beitragsrückerstattung), auf der anderen Seite: steuerliche Entlastung durch privat bezahlte Krankenheitskosten ([Bezahlte Kosten abzüglich zumutbare Eigenbelastung] mal individuellem Grenzsteuersatz).