Betreuungsrichter leben gefährlich
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Kategorie:
Dass der von einer Freiheitsentziehung Betroffene an einer ansteckenden Krankheit (hier: offene Lungen-TBC) leidet, ist kein Grund, von seiner persönlichen Anhörung abzusehen, wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen.
BGH v. 22.06.2017 - V ZB 146/16