Ich bin gegen meinen Willen geschieden worden - und doch nicht beschwert
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Antragsteller trägt Gründe für eine Härtefallscheidung vor.
Die Antragsgegnerin bestreitet diese Gründe, erklärt jedoch in ihrer Anhörung, sie sei sich sicher, dass sie die Ehe nicht fortsetzen wolle, sehe aber keine Gründe dafür, dass das so schnell erledigt werden müsse.
Das Amtsgericht scheidet die Ehe.
Sie legt Beschwerde ein und führt aus, in erster Linie komme es ihr darauf an, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung aufrecht zu erhalten; es könne nicht sein, dass das erstinstanzliche Gericht eine Ehescheidung vornehme, wenn die entsprechenden gesetzlichen Gründe für eine solche nicht vorlägen. Daneben könne es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie aufgrund ihres bisherigen Lebens in Deutschland diesen Status aufrechterhalten wolle.
Das OLG Rostock hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin an der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens sei nicht erkennbar. Ihre Argumentation laufe im Ergebnis auf das Ansinnen einer (lediglich) objektiven Rechtskontrolle hinaus. Ein demgegenüber maßgebliches individuelles Rechtsschutzbedürfnis stehe der Antragsgegnerin allerdings deshalb nicht zur Seite, weil sie schon bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht erklärt hat, sie sei sich sicher, dass sie die Ehe nicht fortsetzen wolle; sie verstehe nur die Gründe für das Erfordernis einer so schnellen Erledigung nicht.
Möchte der Antragsgegner gegen die gemäß § BGB § 1565 Abs. BGB § 1565 Absatz 2 BGB ausnahmsweise dennoch bereits vor Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochene Scheidung vorgehen, müsse er jedoch gerade vor diesem Hintergrund wohl immer noch darlegen (können), dass die Möglichkeit einer Versöhnung und Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bei einem Abwarten bis zum Ablauf des regelmäßig vorgesehenen Zeitraumes eines Getrenntlebens besteht bzw. zumindest nicht ausgeschlossen ist.
OLG Rostock, Beschluss vom 28.12.2016 - 10 UF 166/16