Kommunen: Zusammenhang von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG und § 8 Abs. 9 KStG bei der Spartenrechnung (§ 34 Abs. 6 Satz 9 KStG)
Gespeichert von Prof. Dr. Claus Koss am
Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil v. 30.6.2017 - 6 K 1900/15 K) hatte eine Kommune hatte mehrere Beteiligungen, die zum Teil im Rahmen einer Organschaft verbunden waren. Nach Beanstandung der Verlustverrechnung zwischen einzelnen Betrieben erstellte Noch im Rahmen einer Betriebsprüfung erstellte die Kommune eine Spartenrechnung. Das Finanzgericht (FG Düsseldorf, Urteil v. 30.6.2017 - 6 K 1900/15 K) befand jedoch, dass eine solche Spartenrechnung für das Streitjahr unzulässig war.
Voraussetzung einer Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG, so das FG, ist nach dem Wortlaut der Norm, dass für Kapitalgesellschaften in kommunaler Trägerschaft § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt und nicht eine bisherige abweichende Verfahrensweise nach der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 6 KStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung weiter gilt. Hier entschied sich das FG für die Anwendbarkeit der Übergangsregelung. Es ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung aber Revision zum Bundesfinanzhof zu.