Strafzumessung als Lotterie gefährdet den Rechtsstaat
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
Zunächst die Selbstkritik: Während wir in der Strafrechtswissenschaft über jedes Detail eines Tatbestandsmerkmals, über diffizile Voraussetzungen von Verbots- und Tatbestandsirrtum, Notwehrprovokationen und -überschreitungen diskutieren, Aufsätze schreiben und Vorträge halten, spielt sich das für Medienöffentlichkeit und den "Normalbürger" bzw. Wähler viel wichtigere Geschehen weitgehend unbelastet von rechtswissenschaftlicher Begleitung ab: Das geltende Recht der Strafzumessung erlaubt es den Gerichten, zwischen einer Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen und subjektiven wie objektiven Erwägungen in relativ großen Spielräumen frei von klaren Regeln Strafzumessungsgründe miteinander abzuwägen und die für den Betroffenen wichtigste Entscheidung über Freiheit und Unfreiheit zu treffen.
Aktueller Anlass meines Beitrags ist die Verurteilung eines 21jährigen nicht vorbestraften Niederländers, der bei den Demonstrationen gegen den G20-Gipfel Flaschen auf Polizeibeamte geworfen haben soll (ohne Verletzungsfolgen). Der Strafrichter verurteilte ihn zu 2 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe (Näheres hier im Bericht des Stern). Diese Strafe liegt durchaus im Spielraum der für die verletzten Tatbestände (§§ 113, 114, 125a StGB) angedrohten Strafen, kann aber - im Vergleich zu früheren Urteilen bei ähnlichen Vorwürfen und im Vergleich zur Forderung der Staatsanwaltschaft (21 Monate ohne Bew.) als "hart" eingestuft werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und wird möglicherweise in der Berufungsinstanz noch korrigiert.
Ganz anders fiel das Urteil des AG Dresden gegen einen Teilnehmer an einer Pegida-Demonstration aus. Er hatte einem Kameramann des russischen Fernsehens mit einem gezielten Faustschlag einen Schädelknochen gebrochen. Laut Zeitungsbericht war er bereits neunmal wegen Straftaten bei Fußballspielen von Dynamo Dresden vorbestraft und beging die Tat innerhalb einer Bewährungszeit. Nach seinem Geständnis („Ich wollte aber nicht gefilmt werden. Ich war doch so betrunken" - Tag24) wurde er zu einer Geldstrafe von knapp 5000 Euro verurteilt (Tagessatzanzahl nicht bekannt). Auf Rechtsmittel wurde verzichtet. Ein, jedenfalls aus meiner Sicht, kaum verständlich mildes Urteil.
Es sind unterschiedliche Taten vor unterschiedlichem Hintergrund von unterschiedlichen Personen an unterschiedlichen Opfern begangen. Doch meine ich, dass die Ergebnisse sich wie ein Lotteriespiel ausnehmen, denn selbst wenn man die Spielräume der Gerichte und die notwendige Berücksichtigung der Einzelperson (persönliche Tatschuld) einbezieht, hätte man in beiden Fällen wohl kaum solche Urteile prognostiziert. Die Botschaft des Hamburger Urteils ist wohl: Nach den eklatanten Ausschreitungen in Hamburg muss jetzt hart durchgegriffen werden, um künftige Demonstrationsteilnehmer von Gewaltakten und Widerstandshandlungen gegen Polizisten abzuschrecken und um den Eindruck zu kompensieren, der Staat habe in Hamburg teilweise die Kontrolle verloren. Die Botschaft des Dresdner Urteils lautet dagegen: Wir haben Verständnis dafür, wenn man als besorgter Bürger unter Alkoholeinfluss seinen Frust gewaltsam an anderen auslässt, Straftaten kann der Staat auch beim zehnten Mal noch tolerieren, solange der Täter den Vorwurf einräumt.
Erschreckend: Für beide Ergebnisse finden sich wohl Begründungen im geltenden Recht, das eben in der Strafzumessung keine klaren Regeln setzt, sondern anscheinend auch willkürliche Wertungen nach politischer und regionaler Tagesstimmung zulässt.