Strafrechtliche Gesetzesflut – Wer soll da noch den Überblick behalten?
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
In den vergangenen Monaten ist eine wahre strafrechtliche Gesetzesflut über uns hereingebrochen, die es einem schwer macht, noch den Überblick zu behalten. Erlauben Sie mir bitte vorweg – auch wenn es Werbung in eigener Sache ist – den Hinweis, dass sämtliche bis Ende Juli in Kraft getretenen Änderungen umfassend bislang nur im Beck Online-Kommentar StGB ausführlich kommentiert sind.
Meine Darstellung der zahlreichen Gesetzesänderungen in jüngster Vergangenheit wird für keine großen Diskussionen sorgen. Für diejenigen, die im Strafrecht tätig sind, ist der folgende Überblick hoffentlich gleichwohl interessant, um sich rasch zu informieren:
- Bereits mit Ablauf des 31.12.2016 wurde durch Art. 2 Abs. 4 Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22.12.2016 (BGBl 2016 I 3150) der Paragraph 80 aufgehoben und in den neuen § 13 VStGB, weiterhin wurden durch dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. 1.2017 die §§ 5, 80a, 138 und § 140 geändert.
- Kleinere Änderungen ergaben sich für § 355 zum 1.1.2017 durch Art. 16 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.6.2016 (BGBl. 2016 I 1679) und für § 238 zum 10.3.2017 durch Art. 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1.3.2017 (BGBl 2017 I 386).
- Mit Wirkung vom 19.4.2017 wurden durch Art. 1 des 51. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit von Sport Wettbetrug und Manipulation von berufsportlichen Wettbewerben vom 11.4.2017 (BGBl 2017 I 815) die §§ 265c, 265d und 265e eingefügt und zudem die §§ 5, 261 geändert.
- Die sicherlich größte Änderung fand durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. 13.4.2017 (BGBl. 2017 I 872) zum 1.7.2017 statt, durch das nunmehr einheitlich von Einziehung gesprochen wird. Durch die Änderung der §§ 74 ff. StGB, die Aufhebung zahlreicher Bestimmungen sowie die Einfügung von Art. 316h EGStGB wird das gesamte Instrument der Einziehung grundlegend neu aufgestellt.
- Das 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamte und Rettungskräften – vom 23.5.2017 führte mit Wirkung vom 30.5.2017 zu einer Änderung von den §§ 113, 125, 125a, 323c StGB; § 114 StGB wurde § 115 StGB und §§ 116–119 StGB sind entfallen.
- Das 53. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern – vom 11.6.2017 (BGBl. 2017 I 1612) änderte mit Wirkung vom 1.7.2017 die §§ 66, 68b StGB; neu ist Art. 316i EGStGB.
- Die §§ 129, 129a StGB sind mWv 22.7.2017 durch Art.1 des 54. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität – vom 17.7.2017 (BGBl. 2017 I 2442) geändert worden.
- Das 55. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17.7.2017 (BGBl. 2017 I 2442) hat mit Wirkung vom 22.7.2017 den Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 geändert.
- Schließlich: Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl I 3202) änderte mit Wirkung vom 24.8.2017 die 44, 128 und § 266a.
Zu Beginn des Jahres 2018 stehen (vermutlich wird im Herbst § 315d StGB neu auch die illegalen Autorennen unter Strafe stellen) folgende Änderungen an:
- Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 (BGBl. 2017 I 2208) ändert mit Wirkung vom 1.1.2018 die § 78c StGB und § 353d StGB.