Nicht so gut: Reichsbürger als Schöffe
Gespeichert von Carsten Krumm am
Mal wieder eine Entscheidungsbesprechung "für lau", die man gerade im Beck-Fachdienstbereich finden kann. Es geht um die Frage, ob man einen so genannten Reichsbürger als Schöffen eigentlich loswerden kann. "Ja", sagt das OLG Hamm. Hier die Leitsätze:
1. Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist gemäß § 51 I GVG seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind bei einem sogenannten „Reichsbürger“ erfüllt. Für Personen, die der Argumentation dieser Bewegung und der ihr angehörigen Organisationen folgen, gilt nichts anderes, zumal wenn sie ein zentrales Element der freiheitlich-demokratischen Ordnung, nämlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie das Bestehen demokratisch legitimierter Gerichte ablehnen.
2. In diesen Fällen kann dahinstehen, ob der Schöffe auch „formal“ Angehöriger einer der Reichsbürgerbewegung zugehörigen Gruppierung ist oder sich ausschließlich deren Argumentation zu eigen macht. (Leitsätze des Gerichts)
OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 Ws 258/17, BeckRS 2017, 122498