Weiter Widerstand gegen die "zuvor"-Rechtsprechung des BAG bei sachgrundlosen Befristungen
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erklärt sachgrundlose Befristungen für unzulässig, "wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat". In zwei viel diskutierten Urteilen hatte sich das BAG 2011 auf den Standpunkt gestellt, "zuvor" in diesem Sinne bedeute - entgegen der h.M. und entgegen der eigenen älteren Judikatur - nicht "jemals zuvor", sondern "innerhalb der letzten drei Jahre" (BAG, Urt. vom 6.4.2011 - 7 AZR 716/09, NZA 2011, 905; Urt. vom 21.9.2011 - 7 AZR 375/10, NZA 2012, 255).
Ob das BAG mit dieser Auslegung Verfassungsrecht verletzt hat, ist Gegenstand zweier beim BVerfG anhängiger Verfahren (1 BvL 7/14 und 1 BvL 1375/14), die noch in diesem Jahr entschieden werden sollen (vgl. die Jahresvorschau des BVerfG für das Jahr 2017 unter Nr. 23).
Das Hessische LAG mochte sich solange nicht gedulden und hat dem BAG schon jetzt widersprochen:
In § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist gesetzlich ein zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot geregelt. Dieses ist nicht auf frühere Arbeitsverhältnisse beschränkt, die weniger als drei Jahre zurückliegen (...).
Die Revision wurde natürlich zugelassen.
Hessisches LAG, Urt. vom 11.7.2017 - 8 Sa 1578/16, hier