OLG Hamm: Poliscan ist schon o.k.!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Poliscan ist ja in aller Munde. Schon "seit immer". Gerade geht es um das Problem des Abweichens der Technik des Gerätes von der PTB-Zulassung. Eigentlich alle OLGe sagen dazu: "Ach - ein wenig Abweichung von der PTB-Zulassung ist nicht schlimm. Standardisiert ist das Messverfahren auch dann noch." Und das PTB unterstützt diese Ansicht. Der 1. Strafsenat des OLG Hamm hat nun klagestellt: Wir machen das auch so! Tatrichterfreundlich nenne ich das. Verteidiger werden das natürlich ganz anders sehen. Man kann sie verstehen!
Der Senat sieht aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Senats-beschluss vom 13.07.2017 - III- 1 RBs 80/17 -; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 Ss (OWi) 115/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - 2 Rb 8 Ss 246/17 - BeckRS 2017, 111916; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.2017 – Ss Rs 13/17 (26/17) -, juris; KG, Beschluss vom 21.06.2017 - 3 Ws (B) 156/17 - 162 Ss 90/17 - BeckRs 2017, 116543) zu der Frage, welchen möglichen Einfluss etwaige Rohmessdaten, deren Ortskoordinaten außerhalb des Messbereichs des Messgeräts PoliScan Speed liegen, auf die Zuverlässigkeit der Messung haben, nebst den in den vorgenannten Entscheidungen in Bezug genommenen Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt „Unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan Speed der Fa. Vitronoc“ in der Fassung vom 16.12.2016 (http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209A) mit genauer Beschreibung der Messwertbildung sowie „Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic“ in der Fassung vom 12.01.2017 (http:/dx.doi.org/10.7795/520.20161209B), auf die ergänzend verwiesen wird, keinen Anlass, angesichts der Entscheidung des AG Mannheim vom 29.11.2016 – 21 OWi 509/s 357/40/15 –, BeckRS 2016, 113051) von seiner Auffassung, bei der Verwendung des Messgeräts PoliScan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, abzurücken.
OLG Hamm, Beschl. v. 18.8.2017 - 1 RBs 47/17