"Halt Du Dich da raus" oder "Was fort ist, ist fort " (Teil 2)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der geschiedene Ehemann in diesem Fall hatte es für richtig befunden, sich an dem Rechtsbeschwerdeverfahren seiner Ex über die Zurückzahlung des vollstreckten Zwangsgeldes zu beteiligen.
Da er arm ist, beantragte er Verfahrenskostenhilfe.
Dem schob der BGH (Beschluss v. 21.06.2017 - ebenfalls im Verfahren XII ZB 42/17) einen Riegel vor.
Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist.
Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds erstrebt