Sonn- und Feiertagszuschläge dienen der Erfüllung des Mindestlohnanspruchs
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die Klägerin ist in einem Seniorenheim als Küchenkraft beschäftigt. Bis zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns am 1.1.2015 erhielt sie für 40 Wochenstunden monatlich 1.340 Euro brutto. Für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit zahlte die Beklagte 2 Euro zusätzlich je Stunde. Ab dem 1.1.2015 wurde der Monatslohn auf 1.473,31 Euro brutto erhöht (= 8,50 Euro je Stunde x 40 Stunden/Woche x 4,333 Wochen/Monat). Den Sonn- und Feiertagszuschlag zahlte die Beklagte nicht mehr. Ihn verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Diese blieb beim BAG ohne Erfolg:
Der Mindestlohn ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG „je Zeitstunde“ festgesetzt. Das Gesetz macht den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig. Mindestlohnwirksam sind daher alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (...). Danach sind Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen mindestlohnwirksam. Sie sind im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen Sonn- und Feiertagszuschläge nicht. Anders als für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden begründet das Arbeitszeitgesetz keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Neben einer Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage (§ 11 Abs. 1 ArbZG) sieht § 11 Abs. 3 ArbZG als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit lediglich Ersatzruhetage vor.
BAG, Urt. vom 24.5.2017 - 5 AZR 431/16, BeckRS 2017, 127064