Überblick: "Handyverstoß! Neu!"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Na ja. Es ist vor ein paar Wochen durch die Tagespresse gegangen. § 23 Abs. 1a StVO wurde reformiert. Die Norm (nun in §§ 23 Abs. 1a und b enthalten) ist durchaus anspruchsvoll gelungen. Glück hat, wer sie sofort versteht. Ich habe hier einmal die Norm eingerückt und auch die passenden BKat-Nummern.
(1a)
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1.hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.entweder
a)nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. 3Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 4Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b)
Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1.ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. 3Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
Und der BKat wurde auch angepasst:
246 Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt
§ 23 Absatz 1a, § 49 Absatz 1 Nummer 22
246.1 beim Führen eines Fahrzeugs 100 €
246.2 – mit Gefährdung 150 € Fahrverbot 1 Monat
246.3 – mit Sachbeschädigung 200 € Fahrverbot 1 Monat
246.4 beim Radfahren 55 €