Zur Angabe der prozentualen Beteiligung in der Gesellschafterliste bei Kleinstbeteiligungen
Gespeichert von Ulrike Wollenweber am
Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 23. November 2017, 12 W 1866/17, BeckRS 2017, 132441) und das OLG München (Beschluss vom 12. Oktober 2017 (31 Wx 299/17, BeckRS 2017, 131407) haben kürzlich zur Angabe der prozentualen Beteiligung bei Geschäftsanteilen im Nennwert von 1,00 Euro Stellung genommen.
Seit der Änderung des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie im Juni 2017 ist bei neu eingereichten Gesellschafterlisten die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte prozentuale Beteiligung am Stammkapital anzugeben.
In dem vom OLG München entschiedenen Fall hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass es der Angabe des Prozentsatzes nicht bedürfe, wenn das Stammkapital in Geschäftsanteile zu je 1,00 Euro eingeteilt sei, da ein solcher Prozentsatz keine nennenswerten Erkenntnisse für das Transparenzregister vermittele. Nach Ansicht des OLG München ist die Angabe der prozentualen Beteiligung jedoch für alle Geschäftsanteile erforderlich, da sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG ergeben.
Das OLG Nürnberg hat weitergehend entscheiden, dass die Angabe von „< 1 %“ in der Gesellschafterliste jedenfalls derzeit unzulässig ist. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeszwecks sei eine Auslegung, dass die Angabe einer bestimmten Schwelle ausreichen kann, nicht möglich. Dabei hat das OLG Nürnberg ausdrücklich offengelassen, ob dies auch gelten würde, wenn dies in einer Gesellschafterlistenverordnung vorgesehen würde, da eine solche Verordnung bis jetzt nicht erlassen wurde.