LAG Hamm: Indizien für eine Benachteiligung wegen Behinderung
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Auf den ersten Blick erscheint das Urteil des LAG Hamm wenig Neues zu beinhalten: Die Beklagte hatte eine Stelle ausgeschrieben, die sich an Personen richtete, die "ihr Studium gerade erfolgreich abgeschlossen" haben und als "frisch gebackene Juristen" in einem "jungen Team" mitarbeiten wollten. Dass dies gleich mehrere Indizien (§ 22 AGG) für eine Benachteiligung des im Bewerbungszeitpunkt 47-jährigen Klägers wegen seines Alters sind, dürfte sich bei den Lesern des BeckBlogs herumgesprochen haben.
Neu ist hingegen, dass das LAG Hamm Indizien für eine Benachteiligung (auch) wegen der Behinderung des Klägers (80% GdB) darin erkennt, dass
- der Arbeitgeber keinen Schwerbehindertenbeauftragten (§ 98 SGB IX, ab 1.1.2018 Inklusionsbeauftragter, § 181 SGB IX) bestellt und
- seine Pflicht zur Beschäftigung von 5% schwerbehinderter Menschen (§ 71 SGB IX, ab 1.1.2018: § 154 SGB IX) nicht erfüllt hatte.
LAG Hamm, Urt. vom 13.6.2017 - 14 Sa 1427/16, BeckRS 2017, 128031