beA - Handlungsbedarf
Gespeichert von Dr. Thomas Lapp am
Eigentlich hatten wir Handlungsbedarf beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach ab 1.1.2018 gesehen. Aktuell informiert die Bundesrechtsanwaltskammer, das kurzfristig ein für die beA-Anwendung notwendiges Zertifikat ab heute nicht mehr gültig ist und deshalb ein neues Zertifikat installiert werden muss.
Einzelheiten einschließlich einer ausführlichen Anleitung sind im Sondernewsletter der BRAK zu finden, den Sie hier abrufen können. Wer die Anwendung zur Nutzung des beA schon installiert hat, sollte also kurzfristig, spätestens vor der nächsten Nutzung, das neue Zertifikat installieren.
Kolleginnen und Kollegen, die beA noch nicht installiert und noch nicht die erste Registrierung durchgeführt haben, sollten dies alsbald nachholen. Ab 01.01.2018 gilt die berufsrechtliche Pflicht, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs notwendigen Einrichtungen vorzuhalten und zum Empfang von Nachrichten bereit zu sein. Ab 02.01.2018 ist daher mit Posteingängen im beA ernsthaft zu rechnen. In erster Linie können Kolleginnen und Kollegen, die den sicheren und geschützten Übermittlungsweg nutzen wollen, Nachrichten senden. Auch die Justiz wird sicherlich bald davon Gebrauch machen. Die hessische Justiz sendet schon jetzt fleißig Kostenrechnungen und spart damit erhebliche Portokosten.