Keine Verfahrenskostenhilfe für im Beratungshilfeverfahren erhobene Gehörsrügen.
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 09.11.2017 – 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 mit der Frage befasst, ob es verfassungswidrig ist, wenn keine Verfahrenskostenhilfe gewährt wird sowohl für Gehörsrügen in Beratungshilfe-Hauptsacheverfahren als auch für Gehörsrügen gegen die dem Antragsteller die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschlüsse. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und im Rahmen des ausführlich begründeten Beschlusses darauf hingewiesen, dass es bereits entschieden habe, dass der Grundsatz, für ein Prozesskostenhilfeverfahren sei Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es gebe keinen Grund, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beratungshilfeverfahren anders zu behandeln, auch das Beratungshilfeverfahren wolle die Rechtswahrnehmung nicht selbst bieten, sondern Hilfe dafür zugänglich machen. Angesichts der einfachen Struktur des Beratungshilfeverfahrens sei kein Grund erkennbar, warum hier eine Anhörungsrüge – die grundsätzlich auch mit entsprechend auszulegenden einfachen Ausführungen erhoben werden könne – zwingend die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordern sollte.