Pokergewinne nicht umsatzsteuerbar
Gespeichert von Prof. Dr. Claus Koss am
Da sage noch einer, BFH-Richter verstünden nichts vom Pokerspiel und der Umsatzsteuer!
Dogmatisch richtig unterschieden die Münchner Richter (BFH, Urteil v. 30.08.2017 - XI R 37/14 [ECLI:DE:BFH:2017:U.300817.XIR37.14.0], BFHE 259, 175) zwischen den im Rahmen eines Leistungsaustausches erhaltenen Teilnahmevergütungen und Einnahmen, die bei Gelegenheit einer sonstigen Leistung zufließen.
Die Richter der Vorinstanz (FG Münster, Urteil v. 15.07.2014 - 15 K 798/11 U, EFG 2014, 1823) waren noch der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Dieses hatte die Einnahmen eines Berufspokerspielers in Höhe von 26.360 Euro (2006) und 61.000 Euro (2007) undifferenziert der Umsatzsteuer unterworfen (vgl. BFH, a.a.O., Rz. 4 f.). Zutreffenderweise differenzierten die Münchner Richter dagegen zwischen den Preisgeldern und Spielgewinnen auf der einen Seite, und Vergütungen für die bloße Teilnahme auf der anderen Seite. Sowohl dem Finanzamt als auch den beiden Instanzen der Finanzrechtsprechung ist zuzustimmen, dass ein Berufspokerspieler Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein kann. Denn Voraussetzung hierfür ist lediglich die Einnahmeerzielungsabsicht. Bei den Einnahmen ist jedoch zu differenzieren, was umsatzsteuerbares Entgelt ist und welche Einnahmen umsatzsteuerlich irrelevant sind?
Erhält ein Berufspokerspieler allein für seine Anwesenheit eine Vergütung, erbringt er eine sonstige Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches mit dem Veranstalter. Preisgeld oder Spielgewinne dagegen sind weit gehend vom Zufall abhängig, somit nicht Gegenstand eines Leistungsaustausches.
Vollkommen unerheblich für die Umsatzsteuerbarkeit ist dagegen die zivilrechtliche Wirksamkeit oder die mögliche Strafbarkeit von Umsätzen im Rahmen des unerlaubten Glücksspiels. Denn für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein steuerbares Verhalten gegen ein anderes Gesetz oder die guten Sitten verstößt (§ 40 AO) oder zivilrechtlich wirksam ist (§ 41 AO).