Vorsicht bei eingeschränktem Anerkenntnis
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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In der Rechtsprechung ist streitig, ob bei einem „eingeschränkten“ Anerkenntnis auch eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren eintritt. Das Kammergericht hat sich zumindest im Beschluss vom 20.12.2017 - 25 WF 50/17 - der Auffassung angeschlossen, dass eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach KV 1220 FamGKG nicht eintritt wenn der Antragsgegner den Anspruch zwar in der Hauptsache anerkennt, wegen seines Widerspruchs gegen die Kostenlast über diese aber streitig zu entschieden ist.