Verkehrsgerichtstag 2018: Die Ergebnisse!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Die Empfehlungen des VGT 2018 sind hier online.
Zunächst ein kurzer Blick auf die Unfallflucht. Da scheint sich wohl die Anwaltschaft versammelt zu haben:
1. Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen
vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer
überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass §
142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung
berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient.2. Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine
bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung
des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit
bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden
neutralen Meldestelle.3. Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten
der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren.
Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallen
und die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden.4. Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei
Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte
„oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten
gestrichen werden.Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung
der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden (ab
10.000 EUR) anzunehmen.5. Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle
bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten
nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare
Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen.
Erfreulich, was dann im AK VI zu den "Sanktionen" beschlossen wurde:
Der Arbeitskreis lehnt eine pauschale Erhöhung der Bußgeldsätze ab.
Er empfiehlt aber eine spürbare Anhebung der Geldbußen, verbunden mit verstärkter Androhung
von Fahrverboten, für besonders verkehrssicherheitsrelevante Verkehrsverfehlungen
(namentlich Geschwindigkeits-, Abstands- oder Überholverstöße) unter Berücksichtigung
des jeweiligen Gefährdungspotentials und der Verkehrssituation. Dies muss
einhergehen mit einer nachdrücklicheren und effektiveren Verkehrsüberwachung, gerade
an Unfallhäufungs- und Gefährdungsstellen. Die Praxis in den Bundesländern sollte harmonisiert
werden.Einem „Einkalkulieren“ von Geldbußen muss entgegengewirkt werden. Umgekehrt darf
nicht der Eindruck der „Abzocke“ unter fiskalischen Gesichtspunkten entstehen.Der Arbeitskreis fordert eine für die Verkehrsteilnehmenden nachvollziehbare Beschilderung.
Verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Maßnahmen sind zu
stärken.Der Arbeitskreis spricht sich dafür aus, bundesweit eine empirische Basis zu schaffen,
mithilfe derer die präventiven Wirkungen der für Verkehrsverfehlungen im Ordnungswidrigkeitenrecht
angedrohten Sanktionen besser beurteilt werden können.