Mal was zum Schmunzeln: Darf ein Hoteldirektor einer Jagdgesellschaft einen Eintopf ausgeben?
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Arbeitsrecht ist ja deshalb so schön, weil es genauso bunt ist wie das Leben. Und weil die aktuelle Legislaturperiode sich bislang durch Abstinenz von "Legislatur" auszeichnet, bleibt hier im BeckBlog auch Zeit für Entscheidungen, die Urlaubsstimmung verbreiten:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher und ordentlicher Kündigungen. Der Kläger ist bei der Beklagten zu einem Monatsgehalt von immerhin 10.000 Euro als Direktor eines Hotels auf dem Darß angestellt. Ihm werden mehrere Pflichtverletzungen zum Vorwurf gemacht, darunter so weitreichende wie derjenige, er habe betrieblich angeschafftes Toilettenpapier in seine Wohnung mitgenommen (Rn. 11 des Urteils). Davon soll hier aber nicht die Rede sein. Konzentrieren möchte ich mich vielmehr auf den von der Beklagten behaupteten Kündigungsgrund
Der Kläger hat an einem mehrtägigen Jagdkurs während seiner Arbeitszeit und ohne Inanspruchnahme von Urlaub teilgenommen und hat in diesem Zusammenhang den Teilnehmern ein Essen im Restaurant des Hotels ausgegeben. Das Essen ist auf „Haus-Bon“ gebucht worden, eine Art Verrechnungskonto zu Lasten des Klägers. Eine Bezahlung ist nicht erfolgt.
Dieser Vorwurf reichte dem LAG Mecklenburg-Vorpommern weder für § 626 Abs. 1 BGB noch für § 1 Abs. 2 KSchG. In den Entscheidungsgründen hat es für die Rechtsposition der Beklagten eher Spott übrig:
Als Hoteldirektor ist der Kläger nicht an feste Arbeitszeiten gebunden. Seine Funktion und Stellung erfordert es vielfach, während der üblichen Arbeitszeiten des anderen Personals sich außerhalb des Hotels aufzuhalten. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Veranstaltung keinen dienstlichen Bezug hatte. Die Vernetzung in der lokalen Gesellschaft kann auch die Teilnahme an einem Jagdkurs erforderlich machen. ... Auch soweit sich die Beklagte in einem etwas anderen Zusammenhang darauf beruft, der Kläger habe für diese – oder eine andere? – Jagdgesellschaft in der Küche des Hotels 90 Liter Eintopf kochen lassen, kann das Gericht aus den genannten Gründen keine Pflichtwidrigkeit erkennen. Wenn der Kläger als Direktor eines der ersten Hotels am Platz nicht in der Lage ist, einer lokalen Jagdgesellschaft einen Eintopf zu spendieren, braucht er wohl weitere Versuche, sich in der lokalen Gesellschaft erfolgreich zu vernetzen, gar nicht mehr unternehmen.
Eine Bestätigung dieses Rechtssatzes durch das BAG hielt das Gericht für entbehrlich. Die Revision wurde nicht zugelassen.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. vom 8.12.2017 - 2 Sa 47/17, NZA-RR 2018, 78