Das Dateneigentum ist tot – es lebe das Dateneigentum
Gespeichert von Prof. Dr. Thomas Hoeren am
Mit einer gewissen Schadenfreude schaue ich auf die furchtbare Diskussion über das Dateneigentum. Einige wenige hatten vor einigen Jahren begonnen, sich darüber Gedanken zu machen, wie man de lege lata ein eigentumsähnliches Recht etwa an Mobilitätsdaten der Kfz Industrie begründen kann. Dies war auch dringend notwendig, da § 453 BGB Daten als sinnvoller Kaufgegenstand definiert hatte. Wenn Daten derzeit in der Informationsindustrie so viel hin – und her gehandelt werden, muss die Frage erlaubt sein, wie man Daten als Handelsgut einer Person zurechnet.
Dann aber kamen das große Missverständnis und die babylonische Verwirrung. Auf einmal diskutierten wildgewordene Wissenschaftler über die Möglichkeit, de lege ferenda ein allgemeines Dateneigentum zu begründen. Unzählige Doktorarbeiten, Bücher, Aufsätze, Forschungspapiere und nicht zuletzt Kongresse wurden gefüllt mit allen möglichen obskuren Ansätzen. Man konnte noch so sehr von der Sinnlosigkeit eines solchen Unterfangens überzeugt sein, das Thema Dateneigentum war einfach schick und nicht mehr totzukriegen
Dann kam der große Katzenjammer. Im Mai 2017 veröffentlichte die Justizministerkonferenz ein langes Gutachten, aus dem sich klar ergibt, dass ein solches Dateneigentum weder sinnvoll noch ökonomisch wünschenswert ist (https://jm.rlp.de/fileadmin/mjv/Jumiko/Fruehjahrskonferenz_neu/Bericht_d...).
Kleinmütig gab der Arbeitskreis Dateneigentum der GRUR vor einigen Tagen zu, dass sich spätestens nach dieser langen Studie die Frage des Dateneigentums erledigt hat. Und jetzt? Hoffentlich kommen wir auf dem Boden der Tatsachen wieder zurück und diskutieren die alte Frage, wem die Daten zum Beispiel in einem Pkw gehören. Das hätten wir schon früher haben können, ist jetzt aber umso notwendiger, als die Versicherungsbranche und andere die die Geier um das autonome Fahren und die Verkehrsdaten der Kfz Industrie kreisen siehe Spies im unten angegebenen Beitrag im Beck Blog).