Teurer Anwaltswechsel
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat sich im Beschluss vom 21.12.2017 - IX ZB 31/16 mit der Frage befasst, ob eine Notwendigkeitsprüfung nach § 91 II 2 ZPO bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren vorzunehmen ist. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass das Mahnverfahren Teil des in § 91 II 2 ZPO angesprochenen gerichtlichen Verfahrens ist, sodass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Anrechnung der Verfahrensgebühr aus dem Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens unterbleibt, von der Gegenseite nicht zu erstatten ist. Anders ist es nur, wenn eine Partei vorprozessual von einem anderen Anwalt als im Rechtsstreit vertreten wird, dann beschränke § 91 II 2 ZPO die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht.