Das Zeugnis - geknickt und getackert
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, ein neues Zeugnis. Neben inhaltlichen Änderungen gegenüber dem ihm erteilten Zeugnis will er erreichen, dass ihm das Zeugnis ungeknickt und ungetackert überreicht wird. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis mit dem aus der Anlage zu dem Urteil ersichtlichen Inhalt zu erteilen. Eine Verpflichtung, dem Kläger das Zeugnis ungekinickt und die beiden Seiten ohne körperliche Verbindung zueinander zu überreichen, hat es nicht ausgesprochen. Die Berufung des Klägers blieb beim LAG Rheinland-Pfalz ohne Erfolg:
Zum ungeknickten Zeugnis verweist das LAG auf die einschlägige Rechtsprechung des BAG (Urt. vom 21.9.1999 - 9 AZR 893/98, NZA 2000, 257). Es genüge, dass das Originalzeugnis kopierfähig sei und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichneten, zB durch Schwärzungen. Im Übrigen:
Es grenzt schon an Rechtsmissbrauch über zwei Instanzen ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, anstatt es sich bei der Beklagten - wie angeboten - an seinem früheren Arbeitsort (Entfernung zur Wohnung ca. 11 Kilometer) abzuholen.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Auf seine subjektiven Vorstellungen, die er zu einer allgemein verschlüsselten Bedeutung der Verwendung von Heftklammern entwickelt habe, komme es nicht an. Es stelle kein unzulässiges Geheimzeichen dar, wenn der Arbeitgeber die Blätter des (hier aus zwei Seiten bestehenden) Zeugnisses mit einem Heftgerät körperlich miteinander verbinde („tackert“). Es gebe keinerlei Belege dafür, dass ein „getackertes Zeugnis“ einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiere, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
LAG Rheinland-Pfalz Urt. vom 9.11.2017 – 5 Sa 314/17, BeckRS 2017, 140033