Cave Canem?
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Mit dem Titel „cave canem“ (Vorsicht vor dem Hund) hat das Amtsgericht München eine Pressemitteilung überschrieben, die ein Schlaglicht auf die heutige Arbeitswelt wirft. Hier begegnet man nämlich – nach meiner Wahrnehmung - immer häufiger auch vierbeinigen Geschöpfen. Daraus entstehen interessante arbeitsrechtliche Fragestellungen (zum Mitbringen eines Hundes an den Arbeitsplatz durch einen Arbeitnehmer z.B. LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2014 - 9 Sa 1207/13, BeckRS 2014, 67430).
Der vor kurzem entschiedene Fall des Amtsgerichts München (Beschluss vom 20.10.2017 - 182 C 20688/17, Pressemitteilung Nr. 19 vom 09.03.2018) lag jedoch ein klein wenig anders: Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die der Antragsgegnerin, mit der er in München ein gemeinsames Büro für Dienstleistungen unterhält. Er hatte beantragt, dass seiner Kollegin untersagt werde, ihren Rauhhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen. Der Antragsteller trug vor, dass seit September 2017 der neu angeschaffte etwa 6 Monate alte Rauhhaardackel täglich mitgebracht werde, ohne dass die Kollegin hierfür auch nur um Erlaubnis gefragt habe. Der Hund halte sich zwar überwiegend im Büroraum der Kollegin auf, folge dieser aber in Gemeinschaftsräume wie den Empfang, das Kopierzimmer oder die Küche bzw. werde von dieser dorthin getragen. Bei der Vornahme von Dienstgeschäften liege der Hund im Dienstzimmer hinter der Kollegin auf dem Stuhl, auf dem später auch wieder der Antragsteller Platz nehmen müsse. Der Antragsteller möge, wie auch einige der Büromitarbeiter, aufgrund eigener schlechter Vorerfahrungen keine Hunde, insbesondere nicht deren Geruch. Es sei bekannt, dass einige Menschen auf Hunde hochallergisch reagieren würden. Der mitunter bellende Hund beeinträchtige die Außenwirkung der Firma. Kunden brächten Kleinkinder oder eigene Hunde mit ins Büro, für die der Hund der Kollegin ein Problem darstellen könne. Nachdem er seine Kollegin schriftlich aufgefordert habe, den Hund binnen Wochenfrist nicht mehr mitzubringen, habe sich diese per Rundmail an die übrigen Mitarbeiter gewandt und aufgefordert ihr direkt mitzuteilen, falls jemand etwas gegen das Mitbringen ihres Hundes einzuwenden hätte. Der vom Antragsteller angebotene Kompromiss, den Hund mitzubringen, aber ausschließlich im Büroraum der Kollegin zu belassen, habe diese abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hatte vorgerichtlich entgegengehalten, dass auch bisher von Kunden mitgebrachte Hunde allergische Reaktionen auslösen konnten. Bereits bei Bürogründung habe sie von ihrer Absicht berichtet, später einen eigenen Hund in die Büroräume mitzubringen. Der Hund würde den Bürobetrieb nicht stören, sondern sich wie in Studien nachgewiesen positiv auf Produktivität und Gesundheit aller Mitarbeiter auswirken. Würde der Hund wie vorgeschlagen ohne Übergangszeit allein in seinem Büroraum bleiben, werde er tatsächlich häufiger bellen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah keinen Grund zu einer Eilentscheidung: „Es liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gälte abzuwenden. Es ist zum einen weder im Einzelnen dargetan noch ersichtlich, dass der gute Ruf (der Firma) des Antragstellers einen irreparablen Schaden dadurch erleiden würde, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringt und es hierdurch zu konkreten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen, Beschwerden (…) oder gar allergischen Reaktionen gekommen wäre. Zum anderen rechtfertigt die Antragsbegründung auch nicht, weshalb vorliegend nicht eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könnte.“