OLG München: Nochmals: Vereinbarkeit des deutschen MitbestG mit dem Unionsrecht
Gespeichert von Dr. Klaus von der Linden am
Und noch eine Entscheidung zur Europarechtskonformität des MitbestG. Konkret ging es um die Frage, ob die Beschränkung des aktiven passiven Wahlrechts auf inländische Arbeitnehmer mit der Garantie der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV vereinbar ist. OLG München v. 6.3.2018 – 31 Wx 321/15, BeckRS 2018, 2631 hat dazu entschieden:
Die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats einer deutschen AG durch Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen des deutschen Mitbestimmungsrechts verstößt nicht gegen Art. 45 AEUV. (Anschluss an EuGH v. 18.7.2017 – C-566/15, NJW 2017, 2603)
Das OLG München hatte sein Statusverfahren bis zur o.g. Entscheidung des EuGH in Sachen „Erzberger/TUI“ ausgesetzt (s. OLG München v. 20.2.2017 – 31 Wx 321/15, BeckRS 2017, 103458). Es kann daher kaum überraschen, dass der Senat dem EuGH nun auf ganzer Linie folgt.
S. zur Entscheidung des EuGH meinen Beitrag im beck-blog v. 18.7.2017.