AG München: Einberufungsverlangen in der Insolvenz der AG
Gespeichert von Dr. Klaus von der Linden am
AG München v. 19.3.2018 – HRB 226715, BeckRS 2018, 3975 meint, Aktionäre könnten sich auch in der Insolvenz der Gesellschaft gem. § 122 Abs. 3 AktG zur Einberufung der Hauptversammlung ermächtigen lassen. Dies allerdings nur, soweit nach dem AktG und nach § 276a InsO bei Anordnung der Eigenverwaltung die Hauptversammlung noch entscheidungsbefugt sei. So verhalte es sich mit Blick auf die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern. Auch die Befugnis zur (einfachen) Satzungsänderung bleibe von § 276a InsO unberührt. Nicht (mehr) in Betracht komme hingegen eine Bestellung von Sonderprüfern, ein Vertrauensentzug gegenüber einem Vorstandsmitglied oder eine Beschlussfassung über Kapitalmaßnahmen.