BAG: Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einer Maskenbildnerin
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gestattet die Befristung des Arbeitsverhältnis, wenn deren "Eigenart" dies rechtfertigt. Anerkannt ist, dass wegen des "Abwechslungsbedürfnisses des Publikums" u.a. die Arbeitsverhältnisse von Spitzensportlern, Trainern und Künstlern grundsätzlich befristet werden dürfen.
Das BAG hatte zu entscheiden, ob auch die Befristung mit einer Maskenbildnerin an einem Opernhaus wirksam ist. Die Klägerin war - mit Unterbrechungen - seit 2004 an der Bayerischen Staatsoper als Maskenbildnerin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Verträge beschäftigt. Der letze Vertrag hatte eine Laufzeit vom 4.12.2012 bis 31.8.2014; er wurde vom beklagten Freistaat Bayern nicht verlängert. Die Klägerin hat, wie tarifvertraglich vorgesehen, zunächst im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren Befristungskontrollklage erhoben. Dies blieb ohne Erfolg. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren begehrt sie nunmehr die Aufhebung des Schiedsgerichtsspruchs und die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung. Auch hier blieb ihre Klage in allen drei Instanzen ohne Erfolg.
Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne ist geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG zu rechtfertigen.
BAG, Urt. vom 13.12.2017 - 7 AZR 369/16, BeckRS 2017, 145254