EuGH zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen - Fall "Egenberger"
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das Urteil ist jetzt schon eine Woche alt, soll den Lesern des Blogs aber natürlich nicht vorenthalten werden: In der Rechtssache "Egenberger" hat der EuGH sich erstmals zum Umfang des in Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber geäußert. Das Urteil bildet den Auftakt zu einer Reihe von Verfahren, in denen der Gerichtshof ähnliche Fragestellungen zu entscheiden haben wird.
Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung des Arbeitnehmers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. § 9 AGG setzt dies in nationales Recht um.
Im Ausgangsrechtsstreit begehrt die Klägerin Entschädigung in Höhe von knapp 10.000 Euro, weil sie wegen ihrer Religion diskriminiert worden sei (§ 15 Abs. 2 AGG). 2012 hatte das Evangelische Werk eine befristete Referentenstelle für ein Projekt ausgeschrieben, das die Erstellung des Parallelberichts zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung zum Gegenstand hatte. Zu den Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber hieß es in der Stellenausschreibung: "Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der [Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland] angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“ Die Klägerin, die keiner Konfession angehört, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Auf das Vorabentscheidungsersuchen des BAG zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG hat der EuGH erkannt:
1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist in Verbindung mit deren Art. 9 und 10 sowie mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass für den Fall, dass eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, ein solches Vorbringen gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss, damit sichergestellt wird, dass die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.
2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass es sich bei der dort genannten wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderung um eine Anforderung handelt, die notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist und keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zu diesem Ethos oder dem Recht dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie umfassen darf. Die Anforderung muss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.
3. Ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht ist, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 auszulegen, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den Art. 21 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.
EuGH, Urt. vom 17.4.2018 - C-414/16, BeckRS 2018, 5386 - Egenberger