Asylbewerber spuckt und schlägt bei der Essensausgabe der Tafel: Eigentlich war das Urteil dem OLG zu milde
Gespeichert von Carsten Krumm am
Leider kann man aus der Entscheidung nur wenig zum Sachverhalt und zu dem Rechtsfolgen entnehmen. Aus dem Leitsatz des OLG Hamm folgt, dass der Asylbewerber offenbar bei der Essensausgabe Mitarbeiter der Tafel bespuckt und geschlagen hat. Nicht schön. Er wurde von AMts- und Landgericht verurteilt. Das OLG dazu: Strafschärfungsgrund "Angiff gegen Tafelmitarbeiter" ist ok. Ansonsten Strafe eigentlich zu milde!
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 19.10.2017 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.03.2018
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
Das Landgericht hat mit Recht strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Tat gegen den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation gerichtet hat, die dem Angeklagten Unterstützung angeboten hat, und dass das mehrfache Spucken auf Gesicht und Kleidung des Zeugen für diesen besonders ehrverletzend gewesen ist.
Soweit das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten dessen Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens und dessen ungünstige Wohn- und Lebensverhältnisse gewertet hat und infolge dessen zu einer außerordentlich milden Strafe gelangt ist, merkt der Senat Folgendes an: Es ist weder ersichtlich, dass diese Umstände als Beweggründe für die Tat eine Rolle gespielt haben könnten, noch dass sie als relevante persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten in irgendeiner Form die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, beeinflussen könnten (vgl. § 46 StGB). Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.3.2018 - 4 Ws 27/18 (falsche Fundstelle!)
OLG Hamm, Beschl. v. 6.3.2018 - 4 RVs 19/18 (richtige Fundstelle)
findet man im Volltext hier: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/4_RVs_19_18_Beschluss_2018...