Felix Helvetia - Art. 27 Datenschutzgrundverordnung, der Zustellungsbevollmächtigte und die Sonderstellung der Schweiz
Gespeichert von Prof. Dr. Thomas Hoeren am
Viele Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union macht derzeit Art. 27 Datenschutzgrundverordnung Bauchschmerzen. Hiernach muss in den Fällen von Art. 3 Abs. 2, d. h. der Anwendung der Verordnung nach dem Marktortprinzip, der verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union bestellen. Dieser muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen sich befinden. Nach Erwägungsgrund 80 soll der Vertreter im Namen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters tätig werden und den Aufsichtsbehörden als Anlaufstelle dienen. Dies würde in der Schweiz zu umfangreichen Aktivitäten führen, da die Schweizer Unternehmen regelmäßig deutsche Klientel etwa über das Internet ansprechen.
Nun hat sich im deutschen BDSG neuer Fassung eine Vorschrift eingeschlichen, die eventuell eine solche Bestellung durch Schweizer Unternehmen überflüssig macht. Nach § 1 Abs. 6 stehen bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Art. 2 der Verordnung die Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gleich. Alle anderen Staaten gelten insoweit als Drittstaaten. In den Erwägungen zum BDSG wird nur darauf verwiesen, dass dieser Satz der Klarstellung dient, welche Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt sind. Aus meiner Sicht kann man die entsprechende Sonderregelung in Deutschland nur dahin richtiggehend verstehen, dass Schweizer Unternehmen nicht mehr Art. 27 unterworfen sind. Auch ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission für den Status des Schweizer Datenschutzrechts würde nach dieser Vorschrift obsolet.