Alkohol als Lohnbestandteil – der Haustrunk
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Wissen Sie, verehrte Leser und Leserinnen, was man unter einem Haustrunk versteht? Nun – es handelt sich um eine alte Tradition im Brauereigewerbe. Wikipedia beschreibt das so: „In vergangener Zeit wurde dem Arbeiter ein bestimmtes Quantum des eigenen Produkts zur kostenlosen Nutzung, meist in der Menge eines Tagesverbrauchs zur Verfügung gestellt. Zielstellung war es, wie bei anderen Formen des Deputats, den Diebstahl im Betrieb zu unterbinden. Andererseits sollte der Arbeiter Gelegenheit bekommen, seinen Privatbedarf für seinen Haushalt abzudecken. Die Rolle als Deputat kam in Brauereien, Weingütern und Brennereien zum Einsatz.“ Anzumerken ist, dass es sich dabei auch weiterhin um kein Relikt der Vergangenheit handelt. Die FAZ berichtet in ihrer Ausgabe vom 19.4.2018, dass jedenfalls die bayerischen Brauereien an dieser Tradition festhalten. Dies ist teilweise in Tarifverträgen geregelt, aber auch eine betriebliche Übung ist gut denkbar. Die Rechtsprechung hat sich im Laufe der Jahre an diversen Rechtsproblemen des Haustrunks abgearbeitet. Klar ist jedenfalls, dass der Arbeitgeber mit dem Haustrunk seine Mindestlohnverpflichtung nicht erfüllen kann. Was ist heute – jedenfalls in Bayern – noch üblich? Die Haustrunkmenge beträgt 18 Liter pro Woche pro Person. Allerdings ist die abgegebene Menge innerhalb der letzten Jahre deutlich gesunken, nämlich von 82.000 auf 56.088 Hektoliter. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler (CSU), hatte vor einiger Zeit kritisch zu dieser Praxis geäußert: „Ich bin mir sicher, dass es Alkohol als Lohnbestandteil in zehn Jahren nicht mehr geben wird.“ Zahlungsmittel in Europa sei schließlich der Euro. Allerdings berichtet die FAZ, dass die Brauereien bereits Zugeständnisse gemacht hätten. Statt Bier könnten Mitarbeiter auch alkoholfreie Getränke wählen, wenn sie im Unternehmen hergestellt würden.