LAG Schleswig-Holstein: Keine Besetzungsregelung durch Spruch der Einigungsstelle
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die Beteiligten streiten über die Reichweite des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (betrieblicher Gesundheitsschutz). Die Arbeitgeberin betreibt eine Klinik. Zwischen ihr und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Im Frühjahr 2013 wurde eine Einigungsstelle zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten gebildet. Die Einigungsstelle holte insgesamt drei Gutachten zur konkreten Belastungs- und Gefährdungssituation des auf diesen Stationen tätigen Pflegepersonals ein. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass die Grenze der physischen und psychischen Belastbarkeit der Arbeitnehmer in bestimmten Krisensituationen – etwa bei erhöht pflegebedürftigen Patienten, Komplikationen und OP-Spitzen – wahrscheinlich überschritten werde. Ein arbeitswissenschaftliches Gutachten enthält fundierte Aussagen und Berechnungsmethoden darüber, mit welchen Arbeitsbedingungen dem begegnet werden kann.
Da die Betriebsparteien keine Einigung erzielen konnten, fällte die Einigungsstelle am 8.12.2016 einen Spruch. Dieser sieht eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor.
Die Arbeitgeberin hat den Spruch angefochten. Während sie beim ArbG Kiel ohne Erfolg blieb (hier im BeckBlog) hatte ihre Beschwerde beim LAG Schleswig-Holstein Erfolg. In der Pressemitteilung des LAG heißt es dazu:
Die Einigungsstelle überschritt schon formal ihre Kompetenz, indem sie ihre Entscheidung auf unzulässige Feststellungen zu bestehenden Gefährdungen gründete. Der Betriebsrat hat zwar gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz. Das bezieht sich auch auf Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Eine Handlungspflicht des Arbeitgebers, deren Umsetzung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, besteht jedoch erst, wenn entweder Gefährdungen feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung konkret festgestellt sind. Die Einigungsstelle selbst darf das Bestehen einer Gefährdung nicht eigenständig feststellen. Die Einigungsstelle und in der Folge das Arbeitsgericht haben die Gefährdung mit einem Gutachten begründet, das die Anforderung an eine Gefährdungsbeurteilung nicht erfüllt. Selbst bei Annahme einer konkreten Gefährdung hat die Einigungsstelle mit ihrem Spruch die Grenzen dessen, was nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG erzwingbar ist, auch inhaltlich überschritten. Bei der Personalplanung des Arbeitgebers hat der Betriebsrat nicht erzwingbar mitzubestimmen. Er kann nach § 92 BetrVG allenfalls Unterrichtung und Beratung verlangen. Wie der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 ArbSchG verdeutlicht hat, ist die vom Arbeitgeber festgelegte Zahl der Beschäftigten bei Planung und Durchführung der Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG zu berücksichtigen. Der Überlastungsschutz muss also durch andere Maßnahmen, etwa auf organisatorischer Ebene, gewährleistet werden.
Der Beschluss selbst ist noch nicht verfügbar. Sobald er abgesetzt und den Beteiligten zugestellt ist, wird er auf BeckOnline verfügbar gemacht.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 25.4.2018 - 6 TaBV 21/17