Prozesskostenhilfe und Erfolgshonorar
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Zusammenspiel von Prozesskostenhilfe und Erfolgshonorar wirft vielfach Probleme auf; zwar erleichtert § 4a Abs. 1 Satz 3 RVG den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung, wenn der Mandant Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann. Nachdem aber § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO ein Kostenübernahmeverbot enthält, bleibt im gerichtlichen Verfahren nur die Beantragung von Prozesskostenhilfe, da vielfach die Gerichtskosten nicht aufgebracht werden können. Damit nicht dann die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Erfolgshonorarvereinbarung obsolet macht, hat sich OLG Hamm im Beschluss vom 12.01.2018 -7 W 21/17 auf den zutreffenden und praktikablen Standpunkt gestellt, dass in einem solchen Fall die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, wenn die bedürftige Partei eine Erfolgshonorarhereinbarung mit dem beigeordneten Anwalt getroffen hat und gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Beiordnung der Geltendmachung der Vergütung entgegen stehen würde.