§ 23 Abs. 1a StVO: "Ist doch egal, weshalb das Handy gehalten wird!"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das OLG Oldenburg usste sich mal wieder mit einem Handyverstoß befassen. Der Betroffene hatte das Handy während der Fahrt in der Hand gehalten und auf`s Display geschaut. Dem OLG Oldenburg reichte das:
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene während des Führens eines PKW ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe.
Weiter hat es ausgeführt, daraus, dass der Betroffene „mehrere Sekunden auf das Display schaute, ergibt sich auch, dass er das Mobiltelefon verwendet hat“.
Der Betroffene meint, damit sei eine Nutzung nicht belegt.
Auf die Frage, weshalb er das Gerät in der Hand gehalten hat, kommt es jedoch nicht an:
Durch die Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO sollte die Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich war (Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit S. 26, abgedruckt unter BR Drucksache 556/17).
Die Neufassung geht deshalb normtechnisch einen anderen Weg: Der neue Absatz 1a enthält statt des bisherigen Verbotes nunmehr ein Gebot, wann eine Gerätenutzung zulässig ist (Eggert in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 23 StVO, 1. Überarbeitung RN 26). Zulässig ist eine Nutzung danach nur dann, wenn das Gerät weder aufgenommen, noch gehalten wird.
Da der Betroffene das Smartphone aber gehalten hat, hat er bereits gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. verstoßen (vgl. Fromm, MMR 2018, 68 (69)).
OLG Oldenburg Beschl. v. 25.7.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18, BeckRS 2018, 16296