Einscannen lohnt sich nicht!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das LSG Bayern hat sich im Beschluss vom 9.8.2018 - L 12 SF 296/18 E mit der Frage befassen müssen, ob das Einscannen einer Akte die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten VV 7000 RVG auslöst. Dabei stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass das Einscannen von Dokumenten keinen Anspruch auf Erstattung der Pauschale VV 7000 Nr. 1 RVG begründet, denn das Einscannen von Dokumenten sei keine Herstellung von Kopien im Sinne von VV 7000 Nr. 1 RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts sei nach dem 2. KostRMoG nur die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie anzusehen. Im Rahmen der Begründung der Entscheidung fand das Gericht durchaus kritische Worte zu dieser Rechtslage – sie führe „angesichts der zunehmenden Digitalisierung nicht immer zu nachvollziehbaren Ergebnissen“, sah sich aber weder zu einer anderen Auslegung, noch zu einer analogen Anwendung in der Lage. Es bleibt daher zu hoffen, dass de lege ferenda der Gesetzgeber zügig hier die wenig sinnvolle Rechtslage ändert, denn der Arbeitsaufwand für Einscannen und Fotokopieren ist grundsätzlich im Wesentlichen gleich.