Befristung der Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das Befristungsrecht im Hochschulbereich ist eine Herausforderung für die Hochschulverwaltung. Denn es gilt hier eine spezialgesetzliche Regelung in Gestalt des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) zu beachten. Tägliches Geschäft ist insbesondere die (befristete) Einstellung von studentischen Hilfskräften. Hier hat jüngst das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 5.6.2018 – 7 Sa 143/18, PM 17/18) in einem wichtigen Punkt ein Zeichen gesetzt. Zu entscheiden war über die Entfristungsklage einer Studentin. Diese studiert bei der beklagten Universität Informatik und wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt; sie verrichtete zuletzt in der Zentraleinrichtung „Computer und Medienservice“ der Universität Programmierarbeiten. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) begehrt. Das LAG hat die Klage – wie schon die Vorinstanz – für begründet gehalten. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 WissZeitVG sei nicht möglich, weil die Klägerin keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit liege nur vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet werde; dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekomme, genüge demgegenüber nicht. Da die Tätigkeit der Klägerin in der Zentraleinrichtung verwaltungstechnischer Art gewesen sei und nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient habe, seien die Voraussetzungen des § 6 WissZeitVG nicht erfüllt. Ohne eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit sei die Klägerin nach den Bestimmungen des TV-L einzugruppieren. Das LAG hat die Revision an das BAG nicht zugelassen.