Nachdenkliche Gedanken zur urheberrechtlichen Gegenwelt bei den Geschichtswissenschaften
Gespeichert von Prof. Dr. Thomas Hoeren am
Zufällig war ich heute beim Deutschen Historikertag in Münster als Zuhörer bei einem Forum über rechtliche Herausforderungen bei Forschungsdaten (allerdings hatten die einzigen beiden Juristen, die als Vortragende eingeladen waren, kurzfristig abgesagt). Was ich dort hörte, hat mich entsetzt: Eine Kollegin trug dort vor, dass eine Datenautorenschaft gebe. Schließlich seien Forschungsdaten immer urheberrechtlich geschützt. Auch sei das Zitatrecht eine sinnvolle Sache, sei aber auf 15 % des zitierten Materials beschränkt. Und so ging es weiter und weiter. Am Ende zeigte ich zaghaft auf und fragte, wie sie es mit dem Datenbankrecht halte und dass die 15 % Grenze aus anderen Vorschriften stamme, nicht jedoch auf das Zitatrecht passe. Sie erwiderte trotzig, sie habe sich mit Juristen unterhalten und die seien immer unterschiedlicher Meinung.
Und ich schwieg und machte mir Gedanken über juristische Parallelwelten in den Geschichtswissenschaften. Offensichtlich lebt dort eine Idee von Urheberrecht, die nichts mit unserem Urheberrechtsgesetz und dessen Auslegung durch Gerichte zu tun hat. Aber es wird daran fest geglaubt, dass es ebenso sei; im Detail hätten Juristen eben unterschiedliche Meinungen.
Solche Informationsblasen sollten uns alle Juristen nachdenklich stimmen, die wir manchmal mit Wissenschaftlern anderer Disziplinen zu tun haben. Und wir müssen zu solchen Tagungen als Referenten fahren, um Laienschauspielern nicht das Feld in dieser wichtigen Materie zu überlassen.