Für die anwaltliche Praxis: Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundesarbeitsgerichts kann eine Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 1.1.2018 nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist. Die gesetzliche Form ist nicht mehr gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer angebracht ist.
BAG, Beschluss vom 15.8.2018 - 2 AZN 296/18, NZA 2018, 1214
Es genügt also nicht (mehr), dass nur die elektronische Sendung mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Vielmehr muss auch das (jedes) Dokument, das an das Gericht übersandt wird, entsprechend elektronisch signiert sein. Der Beschluss des BAG hat deshalb weitreichende Bedeutung, weil § 130a Abs. 3 ZPO nicht nur für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG, sondern für alle Instanzen und dort für alle vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter gilt (§ 130a Abs. 1 ZPO).