Der Brexit und das Schicksal Europäischer Betriebsräte
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Noch ist politisch ungeklärt, ob das Vereinigte Königreich mit oder ohne Austrittsvertrag aus der EU ausscheidet. Langsam aber drängt die Zeit, denn Ende März 2019 läuft die zweijährige Kündigungsfrist für den Austritt ab.
Die Europäische Kommission hat sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, welche Konsequenzen der Austritt für die Europäischen Betriebsräte hat. In einem zweiseitigen Memorandum vom 28.3.2018 heißt es: Ab dem 30.3.2019 werden - wenn nicht noch ein abweichender Austrittsvertrag zustande kommt -, alle EU-Richtlinien im Vereinigten Königreich keine Gültigkeit mehr haben. Den Europäischen Betriebsräten drohe dann ein "Sturz von der Klippe". Alle EBR-Vereinbarungen nach britischem Recht hätten keinen Bestand mehr und britische Delegierte würden automatisch ihre Sitze verlieren. Die Kommission empfiehlt daher allen Europäischen Betriebsräten, rechtzeitig Vorkehrungen für den Tag nach dem Brexit zu treffen. In zunehmend mehr Unternehmen gibt es bereits "Brexit-Klauseln", die den Fortbestand des EBR nach dem 29.3.2019 sichern und dessen neue Zusammensetzung regeln.
Den Hinweis auf dieses Kommissionspapier verdanke ich www.ewc-academy.eu.