Ersatzurlaub und Ausschlussfristen
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis durch Änderungskündigung (§ 2 KSchG) gekündigt. Der Kläger hat das Änderungsangebot abgelehnt und Kündigungsschutzklage erhoben, mit der er Erfolg hatte. Das Arbeitsverhältnis endete letztlich durch eine Erklärung des Klägers nach § 12 KSchG. Während des etwa einjährigen Rechtsstreits hat der Kläger keinen Urlaub erhalten, weil er freigestellt bzw. arbeitsunfähig krank war. Er beansprucht Urlaubsabgeltung iHv. rund 3.500 Euro. Die Beklagte beruft sich ua. auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel. Ihre Revision gegen das der Klage stattgebende Urteil des LAG war ganz überwiegend unbegründet:
Der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende Ersatzurlaub unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen.
BAG, Urt. vom 19.6.2018 - 9 AZR 615/17, BeckRS 2018, 24293