Noch einmal: Benachteiligung nach dem AGG
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Im medialen Schatten des "Egenberger"-Verfahrens (gestern hier im BeckBlog) hat das BAG die Entschädigungsklage eines bekannten AGG-Klägers (der es in einem anderen Verfahren auch schon einmal bis zum EuGH geschafft hatte) abgewiesen.
Beklagter war auch hier die Diakonie, genauer: ein Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit in Mitteldeutschland. Er hatte im Juli 2011 eine Stelle für eine/n "Referentin/Referenten Arbeitsrecht (Jurist/in - allgemeine Rechtswissenschaften)" ausgeschrieben. Gefordert waren in der Ausschreibung neben der Befähigung zum Richteramt betriebswirtschaftliche Kenntnisse, vertiefte Kenntnisse im Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kenntnisse des AVR in vergleichbarer Tiefe sowie Kenntnisse von Verbandsstrukturen und Institutionen der Freien Wohlfahrtspflege. "Erste Berufserfahrungen (3 Jahre)" wurden als "wünschenswert" bezeichnet.
Ein erstes Bewerbungsverfahren wurde, nachdem die aus Sicht des Beklagten bestgeeignete Kandidatin abgesagt hatte, abgebrochen und die Stelle sodann erneut ausgeschrieben. Der Kläger wurde nicht berücksichtigt, er sieht sich wegen seiner Religion und seines Alters diskriminiert und hat Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von mindestens 14.820,88 Euro verlangt. Das ArbG Halle/Saale und das LAG Sachsen-Anhalt (Urt. vom 5.11.2015 - 3 Sa 405/13, im Landesportal von Sachsen-Anhalt hier verfügbar) haben die Klage ab- bzw. die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger verfüge nicht über die in der Stellenausschreibung geforderte Qualifikation und befinde sich daher nicht mit den eingeladenen Bewerberinnen und Bewerbern in einer "vergleichbaren Situation" (§ 3 Abs. 1 AGG). Die Revision blieb ohne Erfolg.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. November 2015 - 3 Sa 405/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
BAG, Urt. vom 25.10.2018 - 8 AZR 562/16, Sitzungsergebnis hier