Die gleichgeschlechtliche Ehefrau ist nicht der analoge Vater des Kindes
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Zwei Frauen, A und B, hatten ihre seit 2014 bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft nach Einführung der „Ehe für alle“ zu einer „echten Ehe“ upgegradet.
A wurde aufgrund einer künstlichen Befruchtung mit einer Samenspende schwanger und gebar am 3.11.2017 ein Kind.
Das Standesamt trug A als Mutter des Kindes in das Geburtsregister ein (§ 1591 BGB).
B beantragte, als zweiter Elternteil eingetragen zu werden.
Sie berief sich auf eine analoge Anwendung des § 1592 BGB.
§ 1592
VaterschaftVater eines Kindes ist der Mann,
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der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
Das Standesamt lehnte dies ab. Das angerufene Amtsgericht gab dem Begehren statt. Auf die hiergegen vom Standesamt und der Standesamtsaufsicht eingelegten Beschwerden hat das OLG Dresden den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Anweisung zur Berichtigung zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 10.10.2018 (XII ZB 231/18) hat der BGH (BeckRS 2018, 26815) B`s Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Schon mangels planwidriger Regelungslücke scheide eine analoge Anwendung des § 1592 BGB aus. Der Gesetzgeber habe lediglich die „Ehe für alle“ einführen, nicht aber das Abstammungsrecht reformieren wollen.