BGH: Stimmrechtszurechnung bei Acting in Concert
Gespeichert von Dr. Klaus von der Linden am
BGH v. 25.9.2018 – II ZR 190/17, BeckRS 2018, 27573 schärft die Konturen der (wechselseitigen) Stimmrechtszurechnung aufgrund abgestimmten Verhaltens i.S.v. § 22 Abs. 2 WpHG aF (= § 34 Abs. 2 WpHG nF) – sprich: Stimmrechtszurechnung aufgrund eines Acting in Concert. Die Leitsätze:
1. Von der Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 WpHG aF wird weder die erstmalige Bestimmung der Unternehmenspolitik noch eine Abrede mit dem Ziel, eine bestehende unternehmerische Ausrichtung und damit die jeweils bestehende Unternehmenspolitik beizubehalten, erfasst.
2. Das Vorliegen eines Einzelfalls in § 22 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpHG aF ist formal zu bestimmen.