Kündigungsschutz für Banker soll gelockert werden
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Im Koalitionsvertrag hatte man sich darauf verständigt, jetzt wird es in die Tat umgesetzt: Insbesondere um Frankfurt a.M. nach dem Brexit als Bankenstandort attraktiver zu machen, soll es Banken künftig leichter gemacht werden, sich von herausgehobenen Spitzenverdienern zu trennen. Die FAZ berichtet in ihrer Online-Ausgabe vom 20.11.2018 über einen vom Finanzministerium erarbeiteten Gesetzentwurf, der nun in die Ressortabstimmung gegangen sein soll. In einem neuen § 25a KWG soll demnach geregelt werden, dass bei sog. „Risikoträgern“ der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses künftig keiner Begründung bedarf. Darunter sollen Angestellte fallen, „deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet“. Das entspricht derzeit 234.000 Euro. Hiervon betroffen sollen etwa 5.000 Mitarbeiter sein.
Aus dem Finanzministerium heißt es hierzu: „Der Kündigungsschutz wird ausschließlich für eine klar abgegrenzte Gruppe von hochbezahlten Risikoträgern, die bei bedeutenden Banken beschäftigt sind, den für leitende Angestellte geltenden Regelungen gleichgestellt“. „Bedeutend“ ist nach der geplanten Neuregelung ein Institut mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro oder wenn es der Aufsicht durch die Europäische Zentralbank untersteht.
Die erstaunliche Sonderbehandlung eines bestimmten Personenkreises wirft Frage auf, vor allem nach der Verfassungskonformität im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist bereits in Gang gekommen wie der Beitrag von Eufinger, Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener in der Finanzbranche – eine Betrachtung aus verfassungsrechtlicher Perspektive, in WM 2018, 1778 zeigt.