Sozialgerichtliches Verfahren - elektronische Klageerhebung
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die Digitalisierung der Justiz schreitet voran - sie ändert aber nichts daran, dass auch von nicht anwaltlich vertretenen Parteien Formvorschriften einzuhalten sind. Das musste jetzt ein Kläger beim Sozialgericht in Dresden erfahren.
In einem Rechtsstreit über SGB II-Leistungen ("Hartz IV") hatte der Kläger seine Klage zunächst über das EGVP mit einfacher Signatur erhoben. Auf den Hinweis des Gerichts, dass hierdurch die Form nicht gewahrt wird, übersandte der Kläger erneut einen Schriftsatz per EGVP – diesmal mit fortgeschrittener (aber nicht: qualifizierter) elektronischer Signatur.
Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Zur Überzeugung des Sozialgerichts hat der Kläger als sog. Naturalpartei nur zwei Möglichkeiten, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, nämlich entweder
• mit der absenderauthentifizierten De-Mail (§ 65a Abs. 4 Nr. 1 SGG) oder
• über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (§ 65a Abs. 3 SGG).
Bei Nutzung des EGVP hätte der Kläger eine qualifizierte elektronische Signatur anbringen müssen, eine bloß "fortgeschrittene" Signatur (ohne qualifiziertes Zertifikat und sicherer Signaturerstellungseinheit SSEE) reiche nicht aus. Diese hätte nur genügt, wenn die Klage als De-Mail erhoben worden wäre, was allerdings nicht der Fall war. An diesem Ergebnis ändere sich nichts dadurch, dass die Klage in ihrer schriftlichen Form keine Unterschrift benötigt hätte (§ 92 Abs. 1 Satz 3 SGG). Die elektronische Signatur ersetze nicht schlicht die eigenhändige Unterschrift.
SG Dresden, Urt. vom 24.10.2018 - S 40 AS 178/18