BGH stärkt Rechte der Pflichtteilsberechtigten beim notariellen Verzeichnis
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Nach folgender Maßgabe hat lt. BGH vom 13.9.2018 ein Notar den Nachlassbestand innerhalb der Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB selbst zu ermitteln und festzustellen: „Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (…).“ Demzufolge ist die Sichtweise des Pflichtteilsberechtigten, der schließlich Gläubiger ist, maßgeblich. Für den Pflichtteilsberechtigten haben die vorbereitenden Ansprüche nach § 2314 BGB eine besondere Bedeutung, da der historische Gesetzgeber diese zur Linderung der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten geschaffen hat. Dieser ist schließlich für die Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, aus denen sich die Höhe seiner Zahlungsansprüche ergeben.
Zudem hat der BGH in seinem Beschluss vom 13.9.2018 (Az. I ZB 109/17 - BeckRS 2018, 28289) entschieden, dass bei der eigentlichen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses der Erbe nicht anwesend sein muss, zumindest wenn dieser zuvor bei dem Notar persönlich erschienen ist und Angaben zum Nachlass gemacht hat. Dann habe der Erbe seiner Mitwirkungspflicht genügt. Wenn hingegen weiterer Aufklärungsbedarf besteht, kann das persönliche Erscheinen vor dem Notar erforderlich werden.
Auf den ersten Blick ist es überraschend, dass der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, da für Erbstreitigkeiten der IV. Zivilsenat zuständig ist. Der Geschäftsverteilungsplan hat aber dem I. Zivilsenat die Rechtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen u. a. zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff. ZPO) zugewiesen.