ArbG Lübeck zur Kündigungsschutzklage über beA
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Bereits vor ein paar Tagen habe ich hier im BeckBlog auf ein paar Stolpersteine bei der elektronischen Klageerhebung hingewiesen. Jetzt gibt ein Fall des Arbeitsgerichts Lübeck Anlass, auf die Formerfordernisse hinzuweisen, die auch von Kanzleien mit mehreren Rechtsanwälten zu erfüllen sind:
Enthält die Klage den Namenszug eines Rechtsanwalts (einfache Signatur) und übermittelt ein anderer Rechtsanwalt (derselben Kanzlei) über seinen beA-Zugang die Klage, ohne sie eigens qualifiziert zu signieren, so ist die Klage nicht wirksam bei Gericht eingegangen.
ArbG Lübeck vom 10.10.2018 - 6 Ca 2050/18, MMR-Aktuell 2018, 412684
Zur Begründung weist das Arbeitsgericht auf § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG hin. Die bei der Einreichung von Schriftsätzen auf analogem Wegen erforderliche eigenhändige Unterschrift und physische Übergabe könne bei digitaler Übermittlung entweder durch die qualifizierte Signatur der verantwortenden Person, die elektronisch an der Schriftsatzdatei angebracht wird, ersetzt werden oder durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg (wie dem beA) und die einfache Signatur der verantwortenden Person am Ende der Schriftsatzdatei. Zulässig sei es schließlich, beide Wege miteinander zu kombinieren und (bestimmende) Schriftsätze über das beA einzureichen und zusätzlich qualifiziert zu signieren.
Der Rechtsanwalt habe jedoch zu beachten, dass die Übertragung durch das beA personengebunden sei. Auch in einer Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Anwälten hat jeder Anwalt sein eigenes beA; ein "Kanzlei-beA" gibt es nicht. Daher müsse ein nur einfach digital signierter Schriftsatz von derselben Person via beA übermittelt werden, die es auch unterzeichnet habe. Im Schriftsatz müsse sich am Ende der Namenszug des über beA übermittelnden Anwalts jedenfalls dann befinden, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt nicht zusätzlich qualifiziert signiert. Nur so ist zur Überzeugung des ArbG Lübeck hinreichend sichergestellt, dass die verantwortende und die absendende Person identisch sind.
Erfülle die Klageschrift diese Anforderungen nicht und erfolge keine rechtzeitige Korrektur, wahre die auf diese Weise erhobene Kündigungsschutzklage die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG mit der Folge nicht, dass die Kündigung gemäß § 7 KSchG als wirksam gölte.